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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Fa. Andreas Erla - Tischlermontagen aller Art

 

   1. Geltung:

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

 

   2. Angebot, Vertragsabschluss:

Unser Angebot versteht sich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anderes schriftlich zugesagt ist. Bei Auftragserteilung mit Handelswaren wird eine Sicherheitsleistung in Form einer Anzahlung von 30% des Auftragsbetrag fällig. Diese ist innerhalb von 5 Tagen ab Auftragserteilung zahlbar. Die Anzahlung wird vom Gesamtbetrag vollständig in Abzug gebracht. Der daraus resultierende Rechnungsbetrag wird mit der Lieferung/Fertigstellung fällig. Bei Vorleistung können Abschlagsrechnungen gestellt werden, die sofort fällig sind.

Wird eine Kostenschätzung abgegeben, erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand, maximale Abweichung zur Kostenschätzung 30%. Das Vertragsverhältnis wird für uns erst durch die Versendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch die tatsächliche Ausführung bzw. den Arbeitsbeginn rechtswirksam. Bis dahin bleibt die Ablehnung eingehender Aufträge vorbehalten, für welchen Fall jegliche Haftung für Kosten und Schadenersatz ausgeschlossen ist.

 

   3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung:

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

   4. Lieferung:

Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Wird ein solcher Liefertermin nicht eingehalten, kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie gilt als eingehalten, wenn die Fertigstellung bzw. unsere Bereitschaft zum Einbau bis zu ihrem Ablauf mitgeteilt ist. Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, so u.a. auch bei Verzögerung in der Zulieferung seitens unserer Lieferanten. Bei einer Stornierung durch den Kunden kommen die tatsächlichen Aufwendungen (Vorarbeiten, Planerstellung, Arbeitsvorbereitung,
Materialeinkauf, bereits geleistete Arbeitsstunden) zur Verrechnung.

 

   5. Preise, Zahlungen:

Es gelten ausschließlich die, in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Pauschalen, Stunden- und Tagsätze. Die Verrechnung richtet sich nach den geleisteten Stunden und Arbeiten lt. Montagebericht. Die kleinste Verrechnungseinheit sind 30 min.

Der Käufer/Vertragspartner verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns bereits bei Vertragsabschluss.

Der Kaufpreis/Werklohn ist bei Fertigstellung des Gewerkes zu bezahlen, falls nicht anders schriftlich vereinbart.

 

   6. Verzugszinsen:

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

 

   7. Muster:

Musterteile und Musterarbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Muster sind unser Eigentum und dürfen ohne unserer Genehmigung nicht verwendet werden.

 

   8. Material, Ausführung, Toleranzen:

Soweit in den Auftragsunterlagen nicht anders angegeben, erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material. Maßabweichungen bis zu 1 %, maximal jedoch 10 mm, sind vom Besteller zu akzeptieren. Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass auf den von uns gefertigten Produkten unser Firmenlogo angebracht wird.

 

   9. Gewährleistung, Schadenersatz:

Mängelrügen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Abholung bzw. Einbau am Bestimmungsort schriftlich zu erheben, widrigenfalls auf sie als verspätet nicht mehr einzugehen ist. Der Besteller hat die behaupteten Mängel zu spezifizieren und uns gegenüber nachzuweisen. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle festzustellen. Im Fall rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen verpflichten wir uns, nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern, wobei uns die zur Mängelbeseitigung nach unserem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren ist. Keine Gewährleistung wird u.a. übernommen für die Beständigkeit gegenüber Reinigungsmittel, Chemikalien sowie anderen unverträglichen Umwelt- und äußeren Einflüssen etc. Schadenersatz für Folgeschäden, gleich welcher Art, ist ausnahmslos ausgeschlossen. Eine Schadenshaftung erfolgt nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.

 

  10. Eigentumsvorbehalt:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem

 

  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt sowohl für inländische wie auch für ausländische Besteller gilt der Gerichtsstand Wels als vereinbart. Für allfällige Streitigkeiten gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

 

  12. Annahmeverzug:

Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 60,00 netto zzgl. Ust. pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.

  

  13. Sonstiges:

Wir sind berechtigt, die im Laufe der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller/Vertragspartner im Sinne der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten und zu speichern. Unsere Planvorschläge bzw. ausgearbeiteten Pläne sind ausschließlich geistiges Eigentum der Fa. Andreas Erla und dürfen ohne unserer Genehmigung weder kopiert noch an Dritte weitergegeben werden. Bei widerrechtlicher Verwendung von Plan- oder Angebotsunterlagen wird eine Abstandsgebühr von 20% der Angebotssumme des geplanten Gewerkes verrechnet.

 

  14. Formvorschriften:

An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. - ausgenommen Mängelanzeigen - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

 

  15. salvatorische Klausel:

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bedingungen hiervon unberührt. Die rechtsunwirksame Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

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